Krankenfahrten
Wir sind seit 1991 Vertragspartner aller Krankenkassen, Rententräger und Berufsgenossenschaften!
Wir fahren Sie pünktlich und zuverlässig zum Arzt, zu Ihrer Chemo- oder Bestrahlungsbehandlung. Auch bei Fahrten zur Dialyse sind wir Ihr Ansprechpartner, uns ist es wichtig das Sie immer pünktlich und ohne große Wartezeiten zu Ihrer Behandlung kommen, Genauso ist es auch bei der Abholung. Wir sind 365 Tage im Jahr für Sie da!
Sie müssen mit dem Rollstuhl befördert werden? Auch kein Problem, wir haben extra Fahrzeuge wo Sie mit dem Rollstuhl transportiert werden können.
Was benötigen Sie für eine Krankenfahrt:
Sie benötigen hierfür:
die Verordnung einer Krankenbeförderung
ggf. die Genehmigung der Kostenübernahme durch Ihre Versicherung
Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Alle Krankenfahrten sind rechtzeitig vor Fahrtantritt durch Ihre Krankenversicherung genehmigen zu lassen. Ausnahmen gelten für:
- Einweisung oder Entlassung aus stationärer Behandlung
- Fahrten zur vorstationären Behandlung (ab 7 Tage vor Beginn)
- Fahrten zur nachstationären Behandlung (bis 10 Tage nach Ende)
- Verlegungen innerhalb stationärer Behandlung
- Ambulanten Operationen
Sie sind im Besitz eines Pflegegrades?
Durch eine Gesetzesänderung sind keine Genehmigungen mehr erforderlich wenn Sie:
Mindestens im Besitz eines Pflegegrades 3 sind und einen Schwerbehindertenausweis mit Mobilitätseinschränkung besitzen
Ab Pflegegrad 4 ist keine zusätzliche Mobilitätseinschränkung mehr erforderlich.
Bei Fahrten zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Reisekosten. Bitte informieren Sie sich vor Beginn einer solchen Maßnahme bei Ihrer Krankenkasse vor Ort über die Kostenübernahme.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Krankenfahrten oder Genehmigungen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!
Gesetzlicher Eigenanteil:
Grundsätzliche Zuzahlungsregelung:
Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen und genehmigten) Beförderung – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro – zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der Fahrpreis zu zahlen.
Die Zuzahlung ist grundsätzlich beim Fahrpersonal zu bezahlen, wenn keine gültige Zuzahlungsbefreiung für den Versicherten vorgelegt werden kann.
Die Zuzahlung ist je Fahrtstrecke zu zahlen, unabhängig ob der Fahrdienst beide Fahrtstrecken oder nur eine mit Wartezeit vertraglich abrechnen kann! Die Wartezeit im letzteren Fall wird dabei der Rückfahrt zugerechnet.
Infos zur Belastungsgrenze:
Grundsatz: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Ausnahme: 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind.
Überschreiten der Belastungsgrenze:
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung über das Überschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch bspw. die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären 3 Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.
Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%-Belastungsgrenze schon im Voraus zu erhalten.